Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Dezember 2022 -
Der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag des Antragstellers für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren bleibt ohne Erfolg, denn seine gegen den vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden gerichtete Beschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO.
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