OVG Sachsen - Beschluss vom 27.03.2023
3 B 15/23
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1, 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 20.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 620/22

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren der Beschwerde; Weitergewährung von Hilfemaßnahmen für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege

OVG Sachsen, Beschluss vom 27.03.2023 - Aktenzeichen 3 B 15/23

DRsp Nr. 2023/16679

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren der Beschwerde; Weitergewährung von Hilfemaßnahmen für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Dezember 2022 - 1 L 620/22 - wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1, 2 Hs. 2;

Gründe

Der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag des Antragstellers für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren bleibt ohne Erfolg, denn seine gegen den vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden gerichtete Beschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO.