Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung können bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichenden Erfolgsaussichten beigemessen werden (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss im Ergebnis zutreffend dargelegt, weshalb der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Gewährung von Wohngeld hat.
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