LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.10.2010
2 Ta 150/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2949/09

Bewilligungsreife der Prozesskostenhilfe bei angekündigter Vervollständigung des Antrags

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 2 Ta 150/10

DRsp Nr. 2011/7032

Bewilligungsreife der Prozesskostenhilfe bei angekündigter Vervollständigung des Antrags

1. Eine rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf eine Zeit vor Antragstellung kommt grundsätzlich nicht in Betracht; Prozesskostenhilfe kann frühestens ab Vorliegen eines vollständigen Antrages gewährt werden (einschließlich aller erforderlichen Erklärungen und Unterlagen). 2. Nach Beendigung der Instanz kann Prozesskostenhilfe ebenfalls nicht mehr gewährt werden; etwas anderes kann nur im Falle einer verspäteten Entscheidung durch das Gericht gelten. 3. In den Fällen der verspäteten Entscheidung durch das Gericht kann eine Rückbeziehung der Bewilligung auf den Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO auch bei einer Entscheidung nach Beendigung der Instanz erfolgen; es müssen dann aber bereits alle entsprechenden Belege eingereicht sein. 4. Müssen Belege nachgereicht werden, ist eine Rückbeziehung nur auf den Zeitpunkt der erfolgten Nachreichung möglich; die in diesen Fällen bis zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe entstandenen Gebühren werden nicht mehr abgedeckt.