LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 10.08.2006
2 Ta 165/06
Normen:
ZPO § 118 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn 4 Ca 818 c/06 vom 09.06.2006,

Bewilligungsreife der Prozesskostenhilfe erst nach Anhörung des Gegners

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.08.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 165/06

DRsp Nr. 2006/28186

Bewilligungsreife der Prozesskostenhilfe erst nach Anhörung des Gegners

Es entspricht der gesetzlichen Vorgabe, vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zunächst die Gegenseite anzuhören (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO); erst nach Eingang der Stellungnahme liegt Bewilligungsreife vor.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Versagung der Rechtsanwaltsbeiordnung im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe.

Der Kläger hat am 4.5.2006 Klage erhoben und Verurteilung der Beklagten zu

- Zahlung von 700 EUR brutto nebst Zinsen

- Auskunfterteilung über die im Februar 2006 angefallenen Spesen und Abwesenheitsgelder

- Zahlung der sich nach Auskunft ergebenden Beträge

- Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses

- Herausgabe des Sozialversicherungsnachweises

- Herausgabe der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2006