LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 10.08.2006
2 Ta 167/06
Normen:
ZPO § 118 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn 4 Ca 879 e/06 vom 09.06.2006,

Bewilligungsreife der Prozesskostenhilfe erst nach Anhörung des Gegners

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.08.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 167/06

DRsp Nr. 2006/28187

Bewilligungsreife der Prozesskostenhilfe erst nach Anhörung des Gegners

Es entspricht der gesetzlichen Vorgabe, vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zunächst die Gegenseite anzuhören (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO); erst nach Eingang der Stellungnahme liegt Bewilligungsreife vor.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Versagung der Rechtsanwaltsbeiordnung im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe.

Der Kläger hat am 10.5.2006 Klage erhoben und Verurteilung des Beklagten zu

- Zahlung von 3.000 EUR brutto nebst Zinsen

- Erteilung von Abrechnungen für die Zeit vom 1.4. bis 15.5.2006

verlangt. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu bewilligen und um Entscheidung noch vor dem Gütetermin gebeten. Das Arbeitsgericht hat zugleich mit der Terminsbestimmung den Beklagten gebeten, zur Klage schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beklagte hat sich nicht geäußert. Das Gericht hat am 9.6.2006 Prozesskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung versagt. Dieser Beschluss ist dem Klägervertreter noch am 9.6.2006 um 12:41 Uhr per Fax übermittelt worden. Den Termin am 12.6.2006 hat der Prozessbevollmächtigte wahrgenommen. Es ist gegen den Beklagten ein klagstattgebendes Versäumnisurteil ergangen, das rechtskräftig geworden ist.