LAG Hamm - Beschluss vom 13.03.2014
5 Ta 55/14
Normen:
ZPO a.F §§ 120 Abs. 4 S. 2, 124 Nr. 2; 172 ZPO; (entsprechend §§ 120 a Abs. 1 S. 3, 124 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO n.F., 172 ZPO);
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 06.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 628/10

Bewirkung von Zustellungen an den Prozessbevollmächtigten des Hauptverfahrens im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 13.03.2014 - Aktenzeichen 5 Ta 55/14

DRsp Nr. 2016/3265

Bewirkung von Zustellungen an den Prozessbevollmächtigten des Hauptverfahrens im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren

Das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren ist auch über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus als zur Instanz gehörendes Verfahren anzusehen, weshalb es in den Anwendungsbereich des § 172 ZPO fällt. Zustellungen sind daher an den Prozessbevollmächtigten, dessen Mandat insoweit weiter gilt, vorzunehmen. In dessen Verantwortungsbereich liegt es auch, den Kontakt zum Mandanten zu halten und ggf. eine Adressermittlung vorzunehmen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 13.01.2014 gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 06.01.2014 - 3 Ca 628/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO a.F §§ 120 Abs. 4 S. 2, 124 Nr. 2; 172 ZPO; (entsprechend §§ 120 a Abs. 1 S. 3, 124 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO n.F., 172 ZPO);

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen fehlender Mitwirkung im Prüfungsverfahren.

Mit Beschluss vom 08.06.2010 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt mit der Maßgabe, dass kein eigener Beitrag zu den Prozesskosten zu leisten ist.