LAG Köln - Urteil vom 04.08.2008
5 Sa 639/08
Normen:
BGB § 615 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1284/07

Bezahlung von Zwangspausen

LAG Köln, Urteil vom 04.08.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 639/08

DRsp Nr. 2008/22020

Bezahlung von Zwangspausen

»1. Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen - etwa aufgrund von Anforderungen seines Auftraggebers - vorübergehend nicht einsetzen, hebt dies die Vergütungspflicht des Arbeitgebers wegen § 615 Satz 3 BGB nicht auf. 2. Entstehen daher durch Anforderungen des Auftraggebers bei den Arbeitnehmern Zwangspausen, schuldet der Arbeitgeber auch für diese Zeiten die Vergütung.«

Normenkette:

BGB § 615 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die nicht tarifgebundene Klägerin ist bei der Beklagten, welche im Auftrag der B D Fluggastkontrollen im Verkehrsflughafen K /B durchführt, seit dem 01.01.2004 als Fluggastkontrolleurin beschäftigt.

Gemäß § 2 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages besteht die Verpflichtung, "im monatlichen Durchschnitt 120 Stunden zu arbeiten, ..." wobei sich die Einzelheiten aus einem jeweiligen Diensteinsatzplan der Firma ergeben. In § 3 Ziff. 3 heißt es, dass als Überstunden die Arbeitszeit vergütet wird, "die über 195 Stunden pro Monat hinaus geht". Nach § 4 Ziff. 1 besteht im Kalenderjahr einen Erholungsurlaubsanspruch in einer 5-Tage-Woche von 20 Tagen.