Die Beschwerde ist nicht zulässig. Der Beschwerdeführer hat weder einen Verfahrensfehler des Landesozialgerichts (LSG) noch einen sonstigen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet.
Zum Vortrag der Beschwerdebegründung, das LSG habe gegen seine Pflicht aus § 103 SGG verstoßen, ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht den Revisionsrechtszug nur eröffnet, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das LSG sei einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Solches kann der Beschwerdeführer nur rügen, wenn er im Berufungsverfahren einen Beweisantrag gestellt hat, der sich auf Tatsachen bezieht, die nach der Rechtsansicht des LSG entscheidungserheblich sind (vgl ua BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 mwN). Dies macht die Beschwerde nicht geltend.
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