BSG - Beschluß vom 12.12.2003
B 13 RJ 179/03 B
Normen:
SGG § 103 § 128 Abs. 1 S. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
NZS 2004, 504
SozR 4-1500 § 160a Nr. 3
Vorinstanzen:
LSG Saarbrücken - L 1 RJ 19/02 - 26.06.2003,
SG Saarbrücken - S 14 RJ 8/00 - 04.01.2002,

Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 12.12.2003 - Aktenzeichen B 13 RJ 179/03 B

DRsp Nr. 2004/1884

Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Zur Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss bei einer Verfahrensfehlerrüge wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht auch dargelegt werden, welche neuen entscheidungserheblichen Tatsachen festgestellt werden sollten. Es genügt den Anforderungen nicht, wenn der Beweisantrag nur auf eine andere Diagnosebezeichnung oder eine andere Beurteilung der Auswirkungen von bereits festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zielt. 2. Zur Beweiswürdigung gehört die Würdigung unterschiedlicher Gutachten. Auf sie kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103 § 128 Abs. 1 S. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe: