BVerwG - Beschluss vom 14.12.2020
5 PB 4.20
Normen:
ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ArbGG § 92a S. 2; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 4194/18

Bezeichnungsanforderungen an die Geltendmachung einer Divergenz im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einer Bundespersonalvertretungssache; Voraussetzungen für die Annahme einer Arbeitszeitregelung; Gutschrift von Arbeitszeit

BVerwG, Beschluss vom 14.12.2020 - Aktenzeichen 5 PB 4.20

DRsp Nr. 2021/4229

Bezeichnungsanforderungen an die Geltendmachung einer Divergenz im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einer Bundespersonalvertretungssache; Voraussetzungen für die Annahme einer Arbeitszeitregelung; Gutschrift von Arbeitszeit

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 28. Januar 2020 wird verworfen.

Normenkette:

ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ArbGG § 92a S. 2; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

Die auf den Zulassungsgrund der Divergenz gestützte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.