OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2020
20 A 4194/18.PVB
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 33 K 9383/16

Streit um die Mitbestimmungspflichtigkeit der Festlegung von neuen Arbeitszeitfenstern; Fehlen der Festlegung eines neuen Arbeitszeitfensters für die im Straßenkontrolldienst Maut tätigen Beschäftigten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2020 - Aktenzeichen 20 A 4194/18.PVB

DRsp Nr. 2021/4278

Streit um die Mitbestimmungspflichtigkeit der Festlegung von neuen Arbeitszeitfenstern; Fehlen der Festlegung eines neuen Arbeitszeitfensters für die im Straßenkontrolldienst Maut tätigen Beschäftigten

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Dienststelle des Beteiligten besteht aus einer Zentrale und elf verselbständigten Außenstellen. Zu ihren Aufgaben gehört unter anderem die Überwachung des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen. Zur Durchführung dieses Kontrollauftrags werden Mautkontrolleure im Außendienst eingesetzt. Organisatorisch gliedert sich der Mautkontrolldienst in mehrere, jeweils für ein bestimmtes regionales Prüfgebiet zuständige Kontrolleinheiten Maut (KEM), die sich wiederum aus zahlreiche, in der Regel aus zwei Kontrolleuren bestehende Kontrollgruppen zusammensetzen.