LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.01.2024
4 Ta 89/23
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJ 2024, 131
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 24.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3105/15

Beziehen der Kostengrundentscheidung und Kostenfestsetzung grundsätzlich auf die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten aller bis zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung angerufenen Instanzen

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.01.2024 - Aktenzeichen 4 Ta 89/23

DRsp Nr. 2024/1845

Beziehen der Kostengrundentscheidung und Kostenfestsetzung grundsätzlich auf die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten aller bis zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung angerufenen Instanzen

1. Haben die Parteien in der Berufungsinstanz in einem gerichtlichen Vergleich eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. 2. Die Formulierung "Kosten des Rechtsstreits" umfasst dabei nicht nur die Kosten des Berufungsverfahrens, sondern die gesamten in dem Rechtsstreit anfallenden Kosten einschließlich der Rechtsmittelverfahren.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 24.10.2023 - 2 Ca 3105/15 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.11.2023 aufgehoben.

Die aufgrund des Vergleichs des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13.12.2017 - 4 Sa 247/16 - von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Gerichtskosten werden auf 371,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.08.2023 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.