BezirksG Chemnitz - Urteil vom 02.10.1991
Sa 14/91
Fundstellen:
NJ 1992, 226
AuA 1992, 283

BezirksG Chemnitz - Urteil vom 02.10.1991 (Sa 14/91) - DRsp Nr. 1998/5389

BezirksG Chemnitz, Urteil vom 02.10.1991 - Aktenzeichen Sa 14/91

DRsp Nr. 1998/5389

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen durch Schreiben des beklagten Landkreises vom 18.12.1990.

Der am 15.05.1953 geborene Kläger ist ledig und Vater eines am 27.03.1990 geborenen Kindes. Er lebt mit der Kindesmutter in Lebensgemeinschaft.

Der Kläger ist seit 15.11.1984 bei dem beklagten Landkreis bzw. dessen Rechtsvorgänger, dem Rat des Kreises Stollberg, als Bibliothekar für Öffentlichkeitsarbeit in der Kreisbibliothek zu einem Monatsgehalt von zuletzt DM 1104, -- Brutto mit 35-Wochenarbeitsstunden beschäftigt.

Mit Schreiben vom 18.12.1990 kündigte der beklagte Landkreis das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.01.1991, da der Arbeitsplatz des Klägers im Zuge der Umstrukturierung weggefallen sei.

Die Kündigung ging dem Kläger am 18.12.1990 zu. Mit am 19.02.1991 beim Kreisgericht eingegangener Klage wendet sich der Kläger gegen diese Kündigung. Er hat in 1. Instanz insbesondere vorgetragen, die Arbeitnehmervertretung sei nicht gehört worden, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, dem Kläger stehe der besondere Kündigungsschutz des § 58 Abs. 1b AGB zu.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 18.12.1990, zugegangen am 18.12.1990, nicht aufgelöst worden ist,