Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen durch Schreiben der Beklagten vom 30.11.1990.
Die am 05.08.1954 geborene Klägerin ist verheiratet und hat 2 unterhaltspflichtige Kinder. Seit 01.09.1986 ist sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten Leiter des Kulturhauses zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt DM 1650.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 30.11.1990, der Klägerin am 01.12.90 zugegangen, zum 31.12.90 (siehe Bl. 12 d.A.), da das Kulturhaus am 31.12.1990 geschlossen werde und die Übertragung des Objektes an einen fremden Pächter "zusehens unwahrscheinlicher" werde.
Im Rahmen der Personalratssitzung am 28.11.90 hatte der Bürgermeister der beklagten Gemeinde den Personalrat u.a. über die Kündigungsabsicht betreffend die Klägerin informiert. Der Personalrat gab, wie aus dem Protokoll vom 07.12.90 ersichtlich (Bl. 76 d.A.), hierzu folgende Stellungnahme ab:
"Die Begründung der Situation insgesamt wurde zur Kenntnis genommen.
Es müssen Lösungen gefunden werden, um Arbeitsplätze zu schaffen, um soziale Härten zu vermeiden.
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