Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 08.05.2008 - 1 Ca 200 b/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger für das Jahr 2006 noch Anspruch auf Zahlung einer Zuwendung nach dem
Der Kläger schloss unter dem 17. März 1992 mit dem Land Schleswig-Holstein einen Arbeitsvertrag, aufgrund dessen er ab dem 1. April 1992 bei der Fachklinik für Psychiatrie, Neurologie und Rehabilitation N. als Arzt eingestellt wurde. Die Fachklinik N. war seinerzeit ein unmittelbarer Landesbetrieb des Landes Schleswig-Holstein.
In § 2 des Arbeitsvertrages regelten die Vertragsparteien - soweit für diesen Rechtstreit von Bedeutung - Folgendes:
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