LAG Nürnberg - Urteil vom 14.03.2012
4 Sa 12/10
Normen:
TVG § 3; TVG § 4; BGB § 611; GG Art. 2;
Fundstellen:
DB 2012, 1751
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 31.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6007/08

Bezugnahme auf Tarifrecht; Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede; Teil-Bezugnahme auf Vergütung

LAG Nürnberg, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 12/10

DRsp Nr. 2012/13750

Bezugnahme auf Tarifrecht; Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede; Teil-Bezugnahme auf Vergütung

Die Auslegung einer Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede verlangt nicht, dass von dem tarifgebundenen Arbeitgeber das gesamte für ihn geltende Tarifrecht in Bezug genommen wird. Die Bezugnahmeklausel kann sich auch auf Teilbereiche des Tarifrechts - hier Vergütungssektor - beschränken.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 31.07.2009, Az.: 6 Ca 6007/08, abgeändert.

2. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 3; TVG § 4; BGB § 611; GG Art. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche sowie die weitere vertragsgerechte Vergütung.

Der Kläger ist bei der Beklagten auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16./30.10.1995 (Kopie Bl. 5-7 d.A.) ab dem 25.10.1995 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt und bezieht zuletzt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von EUR 3.663,91.

Die Vergütung wurde in dem Arbeitsvertrag wie folgt geregelt:

Als Vergütung für die Tätigkeit erhalten Sie ein am letzten Arbeitstag jeden Monats zahlbares Bruttogehalt nach Tarifgruppe 5/4 in Höhe von DM 5.400,--.

Tarifgehalt: DM 4.848,-- / Außertarifliche Zulage: 552,-- / Gesamtsumme: DM 5.400,--.