LAG München - Urteil vom 30.11.2006
4 Sa 438/06
Normen:
BGB § 164 Abs. 2 ; BGB §§ 704 f ; TzBfG § 14 Abs. 4 ; TzBfG § 16 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1293/05

BGB-Gesellschaft, Kündigungserklärung

LAG München, Urteil vom 30.11.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 438/06

DRsp Nr. 2007/5851

BGB -Gesellschaft, Kündigungserklärung

»1. Bestand eines Arbeitsvertrages mit einem Mitinhaber/Gesellschafter einer ärztlichen Praxisgemeinschaft als BGB -Gesellschaft oder mit dieser. 2. Wertung einer seitens der Praxisgemeinschaft ausgesprochenen - vom Mitinhaber/BGB-Gesellschafter als "Geschäftsführender Gesellschafter" unterzeichneten - Kündigung als "auch" dessen Kündigung des allein mit ihm bestehenden Arbeitsvertrages.«

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 2 ; BGB §§ 704 f ; TzBfG § 14 Abs. 4 ; TzBfG § 16 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegend entschiedenen Zusammenhang um die Bedeutung und Wirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung vom 14.06.2005 gegenüber dem Kläger.

Der, nach der vorgelegten Gehaltsabrechnung, am 00.00.1967 geborene Kläger war ab 01.05.2005 in der vom Beklagten zusammen mit zwei weiteren Zahnärztinnen in Form einer Gemeinschaftspraxis - BGB -Gesellschaft - betriebenen Zahnarztpraxis in Sch. als Assistenzzahnarzt beschäftigt. Die Frage des Bestandes des Arbeitsvertrages allein mit dem Beklagten - so der Kläger - bzw. mit der BGB -Gesellschaft als Inhaberin der Gemeinschaftspraxis - so der Beklagte - ist streitig, ebenso die Höhe der Vergütung.