BGH - Urteil vom 24.10.2007
1 StR 160/07
Normen:
StGB § 266a ; SGB IV § 5 Abs. 1 § 6 ;
Fundstellen:
BGHSt 52, 67
JZ 2008, 366
NJW 2008, 595
NZBau 2008, 62
ZIP 2008, 331
wistra 2008, 60
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 04.12.2006

BGH - Urteil vom 24.10.2007 (1 StR 160/07) - DRsp Nr. 2007/22041

BGH, Urteil vom 24.10.2007 - Aktenzeichen 1 StR 160/07

DRsp Nr. 2007/22041

»Zur Anwendbarkeit von § 266a StGB bei Vorliegen einer Entsendebescheinigung auf Grund eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens, hier: Bescheinigung "D/H 101" auf Grund des zwischenstaatlichen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit vom 2. Mai 1998 (in Fortführung von BGHSt 51, 124).«

Normenkette:

StGB § 266a ; SGB IV § 5 Abs. 1 § 6 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen zur Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Von den Vorwürfen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1 StGB), des - weiteren - gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern (§ 92 Abs. 2 Nr. 2, § 92a Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 Nr. 1 AuslG aF) und des Überlassens ausländischer Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung (§ 15 Abs. 1 AÜG) hat es ihn freigesprochen.

Gegen den Teilfreispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Im Hinblick auf die Vorwürfe des Überlassens ausländischer Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung begehrt sie die Einstellung des Verfahrens, da deswegen die Auslieferung des Angeklagten nicht erfolgt und auf die Spezialität nicht verzichtet worden sei. Im Übrigen beantragt sie Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache. Das Rechtsmittel hat Erfolg.