LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.11.2013
L 13 SB 182/13
Normen:
SGB IX § 2; SGB IX § 69 Abs. 3; BVG § 30;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SB 2095/11

Bildung des Gesamt-GdB im Schwerbehindertenrecht nach dem SGB IX

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2013 - Aktenzeichen L 13 SB 182/13

DRsp Nr. 2014/2789

Bildung des Gesamt-GdB im Schwerbehindertenrecht nach dem SGB IX

1. Bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen ist gem. § 69 Abs. 3 SGB IX der Gesamtgrad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. 2. Aus zwei mit Einzel-GdB von jeweils 20 zu bewertenden Leiden des orthopädischen bzw. des internistischen Fachgebietes ergibt sich ein GdB von insgesamt 30. Der Teil-GdB 10 wirkt sich regelmäßig nicht GdB-erhöhend aus.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2; SGB IX § 69 Abs. 3; BVG § 30;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 60 ab dem 9. Februar 2011.

Der 1959 geborene Kläger ist als Lehrer in B tätig.