LAG Frankfurt/M. - Beschluss vom 13.06.2003
4 TaBV 67/03
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6 ; BetrVG §§ 111 ff ; ArbGG § 98 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 187/03

Bildung einer Einigungsstelle wegen Interessenausgleich und Sozialplan sowie Einführung eines EDV-Systems;

LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 13.06.2003 - Aktenzeichen 4 TaBV 67/03

DRsp Nr. 2004/10955

Bildung einer Einigungsstelle wegen Interessenausgleich und Sozialplan sowie Einführung eines EDV-Systems;

»1. Die Einleitung des Verfahrens nach § 76 Abs. 2 BetrVG i.V. mit § 98 ArbGG zur Bildung einer Einigungsstelle ist nicht deshalb unbedingt unzulässig und hindert nicht jedenfalls von vornhinein eine Sachentscheidung, weil die verfahrenseinleitende Antragstellung beim Arbeitsgericht bereits erfolgt ist noch bevor sich die Gegenseite zum Vorschlag der antragstellenden Seite zur Besetzung der Einigungsstelle geäußert hat. 2. Ist das Scheitern des innerbetrieblichen Einigungsstellenversuchs zum Zeitpunkt der Antragstellung als gegeben anzunehmen, so ist es für die Möglichkeit einer Sachentscheidung (betr. Bildung der Einigungsstelle) ausreichend, wenn (spätestens) im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht die Uneinigkeit über die Besetzung der Einigungsstelle (Person des Vorsitzenden und/oder Zahl der Beisitzer) zutage tritt und feststeht.«

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6 ; BetrVG §§ 111 ff ; ArbGG § 98 ;

Gründe:

I.