LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.01.2018
4 TaBV 9/17
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 111; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3; AÜG § 9 Nr. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 66/16

Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs und Abschluss eines Arbeitsvertrages durch das nicht tarifgebundene UnternehmenZustimmungsersetzung bei unzureichenden Darlegungen des Betriebsrats zu den Zustimmungsverweigerungsgründen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.01.2018 - Aktenzeichen 4 TaBV 9/17

DRsp Nr. 2018/13986

Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs und Abschluss eines Arbeitsvertrages durch das nicht tarifgebundene Unternehmen Zustimmungsersetzung bei unzureichenden Darlegungen des Betriebsrats zu den Zustimmungsverweigerungsgründen

1. Der Betriebsrat kann sich im gerichtlichen Verfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG nur auf die Gründe berufen, die er in beachtlicher Weise innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geltend gemacht hat. Ein Nachschieben neuer Gründe ist nicht möglich. 2. Ein Zustimmungsverweigerungsgrund gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG liegt nur vor, wenn die personelle Maßnahme selbst gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine sonstige Norm verstößt. Die gesetzliche Regelung muss hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, dass der Zweck der betreffenden Norm darin besteht, die personelle Maßnahme selbst zu verhindern. 3. Aus den §§ 111 ff BetrVG ergibt sich nicht, dass die Arbeitgeberin keine Einstellungen vornehmen darf, solange bei einer geplanten Betriebsänderung die Verhandlungen über einen Interessenausgleich nicht abgeschlossen sind. 4. Eine Verletzung des „equal-pay-Gebots“ begründet kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Vielmehr widerspricht es gerade dem Sinn und Zweck des , wenn die Einstellung in einem solchen Fall gänzlich unterbleiben würde.