LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 06.12.2010
L 15 AS 377/10 B ER
Normen:
SGB II § 16 Abs. 1; SGB III § 77 Abs. 4; SGB III § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 2132/10

Bildungsgutschein im GrundsicherungsrechtLehrgang für LangzeitarbeitsloseMaßnahme der ArbeitsförderungWeiterbildungsanspruch

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.12.2010 - Aktenzeichen L 15 AS 377/10 B ER

DRsp Nr. 2011/8378

Bildungsgutschein im Grundsicherungsrecht Lehrgang für LangzeitarbeitsloseMaßnahme der ArbeitsförderungWeiterbildungsanspruch

1. Neben den persönlichen Voraussetzungen für einen Bildungsgutschein ist die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres davon abhängig, dass der Bildungsgutschein bei einem zertifizierten Bildungsträger eingelöst wird und dieser selbst wiederum für die Maßnahme eine Zertifizierung hat. 2. Im Wege der Auslegung vom Empfängerhorizont ist bei Aushändigung eines Bildungsgutscheins für eine Maßnahme in einem - ausnahmsweise - dreijährigen Ausbildungsgang mit Vertrauensschutz anzunehmen, dass zugleich die besonderen Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III dafür vom Leistungsträger bejaht worden waren.

Der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 27.10.2010 wird aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, vorläufig vorbehaltlich einer anders lautenden Entscheidung in der Hauptsache die Lehrgangskosten für die am 01.09.2010 begonnene Weiterbildung der Antragstellerin zur staatlich anerkannten Physiotherapeutin bei dem Bildungsträger F. - in Oldenburg, längstens für die Dauer von 24 Monaten, zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 16 Abs. 1; SGB III § 77 Abs. 4; SGB III § Abs. ;