LAG Düsseldorf - Urteil vom 31.07.2018
3 Sa 130/18
Normen:
GewO § 106; BGB § 315; ZPO § 138;
Fundstellen:
BB 2018, 2995
EzA-SD 2019, 6
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 26.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1373/17

Billigkeit einer Um- oder Versetzung eines Arbeitnehmers zur Sicherung oder Wiederherstellung des Betriebsfriedens

LAG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 130/18

DRsp Nr. 2018/14414

Billigkeit einer Um- oder Versetzung eines Arbeitnehmers zur Sicherung oder Wiederherstellung des Betriebsfriedens

1. Die Um- oder Versetzung eines Arbeitnehmers in einen anderen Arbeitsbereich und eine andere Schicht kann unter anderem auch als Reaktion auf eine konkrete Konfliktlage im bisherigen Arbeitsbereich zur Sicherung oder Wiederherstellung des Betriebsfriedens und/oder -ablaufs erfolgen; hierin liegt ein berechtigtes betriebliches Interesse zur Begründung der Billigkeit der Direktionsrechtsausübung.2. In solchen Fällen ist es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen reagieren will. Insbesondere ist er nicht gehalten, zunächst die Ursachen und Verantwortlichkeiten für die Konfliktlage aufzuklären. Der damit verbundene Aufwand und Zeitverlust sind dem Arbeitgeber regelmäßig in solchen Fällen gerade deshalb unzumutbar, weil er schnell reagieren muss.