BAG - Urteil vom 17.03.1987
3 AZR 64/84
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung), § 2 ; BetrVG (1972) § 58, § 75, § 77 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG
BB 1987, 1673
DB 1987, 1639
EzA § 1 BetrAVG Nr. 48
NZA 1987, 855
SAE 1987, 281
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 25.10.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 20/83
ArbG Hamburg, vom 26.01.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 245/82

Billigkeitskontrolle einer ablösenden Versorgungsordnung

BAG, Urteil vom 17.03.1987 - Aktenzeichen 3 AZR 64/84

DRsp Nr. 2001/14221

Billigkeitskontrolle einer ablösenden Versorgungsordnung

»1. Wird eine Betriebsvereinbarung geschlossen, die eine ältere Betriebsvereinbarung ablösen soll, so gilt nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern die Zeitkollisionsregel: Die jüngere Norm ersetzt die ältere. 2. Führt die ablösende Betriebsvereinbarung zu einer Kürzung von Versorgungsanwartschaften, so unterliegt sie einer Billigkeitskontrolle. Abzuwägen sind die Änderungsgründe gegen die Bestandsschutzinteressen der betroffenen Arbeitnehmer. Je stärker in Besitzstände eingegriffen wird, desto schwerer müssen die Änderungsgründe wiegen. 3. Wie der Senat bereits für Unterstützungskassen entschieden hat (zuletzt BAGE 48, 337, 342 f. = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B II 1 der Gründe) lassen sich Versorgungsbesitzstände und die für entsprechende Eingriffe erforderlichen Änderungsgründe wie folgt abstufen a. Der bereits erdiente und nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG errechnete Teilbetrag darf nur in seltenen Ausnahmefällen gekürzt werden. b. Zuwächse, die sich aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben, können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden, soweit sie zeitanteilig erdient sind. c. Für Eingriffe in Zuwachsraten, die noch nicht erdient sind, genügen sachliche Gründe.