LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.10.2006
9 Ta 193/06
Normen:
RVG § 46 Abs. 1 § 55 ; ZPO § 121 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2934/05

Bindung an Bedingungen des Beiordnungsbeschlusses bei der Festsetzung anwaltlicher Vergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.10.2006 - Aktenzeichen 9 Ta 193/06

DRsp Nr. 2007/9787

Bindung an Bedingungen des Beiordnungsbeschlusses bei der Festsetzung anwaltlicher Vergütung

1. Erfolgt die Beiordnung des Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe uneingeschränkt, kann der beigeordnete Anwalt im Vergütungsfestsetzungsverfahrens nicht mehr darauf verwiesen werden, dass eine andere Entscheidungsmöglichkeit des Arbeitsgerichtes kostengünstiger gewesen wäre; insoweit hat das bewilligende Arbeitsgericht bereits zu prüfen, mit welcher Maßgabe die Bewilligung erfolgt.2. § 46 Abs. 1 RVG ist nicht anwendbar, soweit das Arbeitsgericht über die Bedingungen der Beiordnung entschieden hat; an diese Entscheidung ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Festsetzung der Vergütung gemäß § 55 RVG gebunden.

Normenkette:

RVG § 46 Abs. 1 § 55 ; ZPO § 121 Abs. 1 ;

Gründe:

I.