LAG Köln - Urteil vom 28.03.2006
9 Sa 1496/05
Normen:
ZPO § 850d ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 6785/05

Bindung der Arbeitsgerichte an Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zu besonderen Pfändungsgrenzen - Drittschuldnerschutz bei Leistung an nachrangigen Gläubiger

LAG Köln, Urteil vom 28.03.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 1496/05

DRsp Nr. 2006/27954

Bindung der Arbeitsgerichte an Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zu besonderen Pfändungsgrenzen - Drittschuldnerschutz bei Leistung an nachrangigen Gläubiger

»1. Die Arbeitsgerichte sind an Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts gebunden, die vollstreckungsrechtliche Fragen betreffen, insbesondere auch die Bestimmung der besonderen Pfändungsgrenze nach § 850 d ZPO und deren späteren Änderungen durch das Vollstreckungsgericht.2. Der Schutz des Drittschuldners nach § 836 Abs. 2 ZPO ist auch dann geboten, wenn er an einen nachrangigen Gläubiger leistet, die Rangvorberechtigung anderer Gläubiger ihm aber unbekannt war.«

Normenkette:

ZPO § 850d ;

Entscheidungsgründe:

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate März und April 2005 unpfändbar waren und daher an den Kläger auszuzahlen waren.

Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Klägers ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden. Sie ist damit zulässig.