LAG Hamburg - Beschluss vom 03.12.2007
8 TaBV 1/07
Normen:
AktG § 98 Abs. 1 ; DrittelbG § 1 Abs. 1 Nr. 3 § 2 Abs. 2 § 11 Abs. 2 Nr. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 31/06

Bindung der Arbeitsgerichte an Entscheidungen ordentlicher Gerichte zur Bildung eines Aufsichtsrates

LAG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2007 - Aktenzeichen 8 TaBV 1/07

DRsp Nr. 2008/14297

Bindung der Arbeitsgerichte an Entscheidungen ordentlicher Gerichte zur Bildung eines Aufsichtsrates

»Die Gerichte für Arbeitssachen sind an Entscheidungen der ordentlichen Gerichte über die Frage, ob bei einer Gesellschaft ein Aufsichtsrat zu bilden ist, gebunden.«

Normenkette:

AktG § 98 Abs. 1 ; DrittelbG § 1 Abs. 1 Nr. 3 § 2 Abs. 2 § 11 Abs. 2 Nr. 2, 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Wahl von Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat.

Die Beteiligte zu 2) ist eine zum A-Konzern gehörende Gesellschaft, die eine Klinik in R. betreibt. Die Beteiligte zu 1) ist die Geschäftsführung dieser Gesellschaft. Am 26.07.2006 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) beim Arbeitsgericht die Nichtigkeit einer am 14.06.2006 durchgeführte Wahl zum Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz festzustellen bzw. die Wahl für unwirksam zu erklären. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die bei dieser Wahl gewählten Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Das Ergebnis der Wahl wurde am 12.07.2006 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.