LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.05.2006
3 Sa 58/05
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 § 308 Nr. 4 § 310 Abs. 4 Satz 1 ; MTV Schü (West) § 8 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 378/05

Bindung der Arbeitszeit von Auszubildenden an verlängerte Arbeitszeit neu eingestellter Angestellter - kein Direktionsrecht bezüglich Arbeitszeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 58/05

DRsp Nr. 2007/9510

Bindung der Arbeitszeit von Auszubildenden an verlängerte Arbeitszeit neu eingestellter Angestellter - kein Direktionsrecht bezüglich Arbeitszeit

1. Der Arbeitgeber kann nicht einseitig unmittelbar in den Ausbildungsvertrag hinsichtlich der Dauer der Ausbildungszeit eingreifen; entweder richtet sie sich nach der Variablen eines Tarifvertrags oder nach sonstigen Regelungen, die auf die Arbeitszeit der in Bezug genommenen Angestellten Anwendung finden. 2. Die Vereinbarung einer Ausbildungsdauer von durchschnittlich 41 Stunden in der Woche ist von § 8 Abs. 1 MTV Schü (West) gedeckt.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 § 308 Nr. 4 § 310 Abs. 4 Satz 1 ; MTV Schü (West) § 8 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit.

Wegen des Sachverhalts in seinen Einzelheiten wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 48/49 der Akte des Arbeitsgerichts), aus dem sich die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen im Einzelnen ergeben. Von einer Wiederholung wird insoweit abgesehen. Hinsichtlich der Dauer der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit im Ausbildungsverhältnis haben die Parteien in § 5 des Ausbildungsvertrags Folgendes vereinbart: