LAG Köln, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 150/18
ArbG Köln, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5075/17
Bindung der Einigungsstelle an die Grundsätze des § 75 Abs. 1 BetrVGVorrang der Maßstäbe des § 75 Abs. 1 BetrVG vor den weiteren Vorgaben des § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG und § 112 Abs. 5 BetrVGMittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung durch eine SozialplanregelungAnpassung nach oben für den benachteiligten Arbeitnehmer bei Unwirksamkeit einer Sozialplanregelung
BAG, Urteil vom 28.07.2020 - Aktenzeichen 1 AZR 590/18
DRsp Nr. 2020/15513
Bindung der Einigungsstelle an die Grundsätze des § 75 Abs. 1BetrVGVorrang der Maßstäbe des § 75 Abs. 1BetrVG vor den weiteren Vorgaben des § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG und § 112 Abs. 5BetrVGMittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung durch eine Sozialplanregelung"Anpassung nach oben" für den benachteiligten Arbeitnehmer bei Unwirksamkeit einer Sozialplanregelung
Orientierungssätze:1. Ebenso wie die Betriebsparteien ist die Einigungsstelle gemäß § 75 Abs. 1BetrVG an die Grundsätze von Recht und Billigkeit sowie an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden (Rn. 15). Bei der Aufstellung von Sozialplänen ist insofern nicht zwischen solchen aufgrund freiwilliger Einigung und solchen, die auf Spruch der Einigungsstelle beruhen, zu differenzieren. Mit den Vorgaben von § 112 Abs. 5BetrVG sind zusätzliche, die allgemeinen Abwägungsmaßstäbe des § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG konkretisierende - und keine die rechtlichen Maßstäbe des § 75 Abs. 1BetrVG relativierenden - Grundsätze aufgestellt (Rn. 31).2. Die Regelung in einem Sozialplan, welche bei der Ermittlung eines als Abfindung zu zahlenden "fiktiven Differenzbetrags" in einem Faktor auf den "frühestmöglichen Renteneintritt" des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers abstellt, bewirkt eine mittelbar auf dem Kriterium der Behinderung beruhende Benachteiligung (Rn. 18 ff.).
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