LAG Köln - Urteil vom 13.09.2018
6 Sa 150/18
Normen:
AGG § 1; AGG § 3; AGG § 7; BetrVG § 75; BGB § 611;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 13
NZA-RR 2019, 176
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5075/17

Diskriminierung wegen einer Behinderung durch Anknüpfung der Pauschalierung einer Sozialplanabfindung an die Rentenberechtigung aufgrund der Schwerbehinderung

LAG Köln, Urteil vom 13.09.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 150/18

DRsp Nr. 2019/412

Diskriminierung wegen einer Behinderung durch Anknüpfung der Pauschalierung einer Sozialplanabfindung an die Rentenberechtigung aufgrund der Schwerbehinderung

1. Eine (ausdrücklich) an die Rentenberechtigung aufgrund der Schwerbehinderung anknüpfende Pauschalierung der Sozialplanabfindung benachteiligt schwerbehinderte Beschäftigte unmittelbar (wie BAG 17.11.2015 - 1 AZR 938/13 -).2. Von einer mittelbaren Benachteiligung schwerbehinderter Beschäftigter ist auszugehen, wenn die Pauschalierung ohne ausdrückliche Erwähnung der Schwerbehinderung an den "frühestmöglichen Renteneintritt" anknüpft - jedenfalls dann, wenn von dieser Regelung im Betrieb nur oder überwiegend schwerbehinderte Beschäftigte betroffen sind.3. Die "Überbrückungsfunktion der Sozialplanabfindung" eignet sich nicht als Rechtfertigungsgrund für die mittelbare Diskriminierung, weil die Möglichkeit des früheren Renteneintritts gerade den Ausgleich der Nachteile für Behinderte bezweckt. Die Möglichkeit des früheren Renteneintritts ist damit kein objektiver Faktor im Sinne der EuGH-Rechtsprechung (06.12.2012 - C-152/11), nach der eine gesetzliche Regelung zum Ausgleich von Nachteilen kein Grund für eine betriebliche Benachteiligung sein kann.

Tenor

I. 1. 2. 3. II. III. IV. V.