LAG Nürnberg - Beschluss vom 22.10.2015
2 Ta 118/15
Normen:
RVG § 48 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 2 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 2; ZPO § 118 Abs. 3; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 1; RPflG § 21 Nr. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2016, 36
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 483/14

Bindung der Staatskasse an die richterliche Entscheidung zur Bewilligung der ProzesskostenhilfeUnbegründeter Einwand der Staatskasse zur kostensparenden Prozessführung durch getrennte Klageerhebung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 22.10.2015 - Aktenzeichen 2 Ta 118/15

DRsp Nr. 2015/19059

Bindung der Staatskasse an die richterliche Entscheidung zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe Unbegründeter Einwand der Staatskasse zur kostensparenden Prozessführung durch getrennte Klageerhebung

Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht festgestellt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist und somit nicht gegen die Pflicht zur kostensparenden Rechtsverfolgung verstößt. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG kann daher nicht (noch einmal) geprüft werden, ob die Rechtsverfolgung nicht kostengünstiger in einer Klage (ggf. im Wege der Klageerweiterung), statt in mehreren Klagen hätte erfolgen müssen (gegen LAG München 23.07.2012 - 10 Ta 284/11; wie LAG Hessen 15.10.2012 - 13 Ta 303/12).

1. Die Frage, ob die Partei gegen ihre Verpflichtung zur kostensparenden Rechtsverfolgung (§ 91 Abs. 1 ZPO) verstoßen hat, ist nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG zu prüfen sondern im Rahmen des Verfahrens über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO. 2. Ob die Rechtsverfolgung kostengünstiger in einem statt in mehreren Verfahren erfolgen muss, ist als Teil der Prüfung der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bereits im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (§ Abs. , §§ Abs. Satz 1 ) und die anwaltliche Beiordnung (§ Abs. , § ) zu prüfen.