LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.11.2015
9 Sa 333/15
Normen:
GB § 613a; Richtlinie 2001/23/EG;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3022/14

Bindung des Arbeitgebers an getroffene Vereinbarungen bei einem Gesellschafterwechsel

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2015 - Aktenzeichen 9 Sa 333/15

DRsp Nr. 2016/4760

Bindung des Arbeitgebers an getroffene Vereinbarungen bei einem Gesellschafterwechsel

Ein "Unternehmensübergang" in Form eines bloßen Gesellschafterwechsels ohne einen Wechsel des Betriebsinhabers bzw. Arbeitgebers wird von der Richtlinie 2001/23/EG nicht erfasst, auch wenn dort vom "Übergang von Unternehmen" die Rede ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Essen vom 20.02.2015 - Az.: 7 Ca 3022/14 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Bereich VKA einschließlich der diese Vorschriften ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung findet.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.12.2014 nach einer individuellen Endstufe der Entgeltgruppe 7 a der Kr-Anwendungstabelle Anlage E des TVöD -K von 1.832,86 € sowie ab dem 01.03.2015 in Höhe von 1.876,85 € (berechnet jeweils auf Basis der Teilzeit vom 22,47 Stunden) zu vergüten.

3. 4. 5. 6. II. III. IV.