Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Essen vom 20.02.2015 - Az.:
Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Bereich VKA einschließlich der diese Vorschriften ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung findet.
2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.12.2014 nach einer individuellen Endstufe der Entgeltgruppe 7 a der Kr-Anwendungstabelle Anlage E des TVöD -K von 1.832,86 € sowie ab dem 01.03.2015 in Höhe von 1.876,85 € (berechnet jeweils auf Basis der Teilzeit vom 22,47 Stunden) zu vergüten.
3. 4. 5. 6. II. III. IV.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|