Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 25.02.2015 -
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin (weitere) 186,89 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2014, (weitere) 186,89 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2014 sowie (weitere) 186,89 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.12.2014 nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des TVöD -VKA zu vergüten.
Der erstinstanzlich ausgeurteilte Feststellungsantrag wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des TVöD -K für den Bereich der VKA einschließlich der diese Vorschriften ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden.
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