LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.01.2006
9 Sa 1222/05
Normen:
TzBfG § 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 04.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 641/05

Bindung des Arbeitnehmers an Teilzeitantrag auch bei unterlassener Erörterung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 1222/05

DRsp Nr. 2006/19716

Bindung des Arbeitnehmers an Teilzeitantrag auch bei unterlassener Erörterung

»Wer die Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG verlangt, ist an seinen Antrag bis zum Ablauf der dem Arbeitgeber nach § 8 Abs. 5 S. 1 TzBfG eingeräumten Überlegungsfrist gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die nach § 8 Abs. 3 S. 1 TzBfG vorgeschriebene Erörterung der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer unterlässt.«

Normenkette:

TzBfG § 8 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin seit dem 29.10.2004 zu der Beklagten in einem Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsverhältnis steht.

Die Klägerin ist seit dem 01.10.1994 bei der Beklagten, die in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt, als kaufmännische Angestellte tätig. Nach der Geburt eines Kindes nahm die Klägerin vom 01.01.2002 bis zum 28.10.2004 Elternzeit in Anspruch. Während der Elternzeit vereinbarten die Parteien eine Teilzeitbeschäftigung der Klägerin von 16 Wochenstunden ab dem 01.03.2004 bis zum Ende der Elternzeit. Diese Vereinbarung änderten sie nach Beginn der Teilzeittätigkeit dahingehend ab, dass die Klägerin ab dem 09.08.2004 nur noch 15 Wochenstunden arbeitete.