Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin seit dem 29.10.2004 zu der Beklagten in einem Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsverhältnis steht.
Die Klägerin ist seit dem 01.10.1994 bei der Beklagten, die in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt, als kaufmännische Angestellte tätig. Nach der Geburt eines Kindes nahm die Klägerin vom 01.01.2002 bis zum 28.10.2004 Elternzeit in Anspruch. Während der Elternzeit vereinbarten die Parteien eine Teilzeitbeschäftigung der Klägerin von 16 Wochenstunden ab dem 01.03.2004 bis zum Ende der Elternzeit. Diese Vereinbarung änderten sie nach Beginn der Teilzeittätigkeit dahingehend ab, dass die Klägerin ab dem 09.08.2004 nur noch 15 Wochenstunden arbeitete.
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