BAG - Urteil vom 17.12.2009
6 AZR 716/08
Normen:
Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung - TVöD-K a.F.) § 8.1; Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung - TVöD-K a.F.) § 10; TVöD-BT-K (i.d.F. vom 13. September 2005) § 46 Abs. 5; Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung) § 8.1; Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung) § 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
AP TVöD § 8 Nr. 9
DB 2010, 451
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 21.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 5/08
ArbG Lüneburg, vom 09.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 294/07

Bindung des Bereitschaftsdienst leistenden Arbeitnehmers an die Zustimmung zur Abgeltung des Dienstes durch Freizeit; Konkludente Zustimmung zur Abgeltung durch Freizeitausgleich

BAG, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 6 AZR 716/08

DRsp Nr. 2010/2040

Bindung des Bereitschaftsdienst leistenden Arbeitnehmers an die Zustimmung zur Abgeltung des Dienstes durch Freizeit; Konkludente Zustimmung zur Abgeltung durch Freizeitausgleich

Orientierungssätze: 1. Wird ein Beschäftigter zur Leistung von Bereitschaftsdiensten herangezogen und stimmt er ausdrücklich oder konkludent zu, dass der Arbeitgeber ihm anstelle der Zahlung des Bereitschaftsdienstentgelts Freizeitausgleich gewährt (§ 8.1 Abs. 7 Satz 1 3. Alt. TVöD-K), treffen die Arbeitsvertragsparteien idR keine beide Seiten bezüglich der Vergütung künftiger Bereitschaftsdienste bindende Vereinbarung. Diese Zustimmung wirkt idR nur solange, bis sie vom Beschäftigten widerrufen wird. 2. Nimmt ein Beschäftigter nicht nur die gewährte Freizeit, sondern vorbehaltlos auch die dafür gezahlte Vergütung in Anspruch, erklärt er damit konkludent seine Zustimmung zur Abgeltung der entsprechenden geleisteten Bereitschaftsdienste durch Freizeitausgleich.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. Juli 2008 - 6 Sa 5/08 - aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 9. November 2007 - 1 Ca 294/07 - wird auch insoweit zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: