LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.12.2008
9 Sa 454/08
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 3; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 981/07

Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellung; Voraussetzungen erneuter Tatsachenfeststellung durch Berufungsgericht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.12.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 454/08

DRsp Nr. 2009/5706

Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellung; Voraussetzungen erneuter Tatsachenfeststellung durch Berufungsgericht

1. In § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kommt eine grundsätzliche Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung zum Ausdruck; eine erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht ist nach der Formulierung der Bestimmung nur als Ausnahme ("soweit nicht ..") vorgesehen. 2. Die Anforderungen an die Voraussetzungen einer erneuten Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht dürfen im Interesse einer zutreffenden Tatsachenfeststellung und einer materiell gerechten Entscheidung nicht überspannt werden; vernünftige Zweifel genügen, um das Berufungsgericht zu neuen Tatsachenfeststellungen zu verpflichten. 3. Für die Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts genügt es (im Gegensatz zur revisionsrechtlichen Regelung) somit nicht, dass die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung keine Verfahrensfehler aufweist; auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht dann nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind.