LAG Köln - Urteil vom 11.06.2015
7 Sa 11/15
Normen:
BetrAVG § 2 f.; BetrAVG § 7 f.; BetrAVG § 30 f.;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 9196/12

Bindung des Pensionssicherungsvereins an die individual-vertragliche Vereinbarung der Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft

LAG Köln, Urteil vom 11.06.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 11/15

DRsp Nr. 2017/5490

Bindung des Pensionssicherungsvereins an die individual-vertragliche Vereinbarung der Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft

Beruht die Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft auf einer individuellen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, ohne dass auch die gesetzlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit erfüllt wären, ist der Pensionssicherungsverein als Insolvenzsicherer hieran nicht gebunden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.04.2014 in Sachen 14 Ca 9196/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 f.; BetrAVG § 7 f.; BetrAVG § 30 f.;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der in der Vereinbarung des Klägers mit der W GmbH & Co. KG vom 22.09.2004 (Bl. 33 d. A.) erwähnte "Anspruch auf eine Firmenrente im Alter 65 in Höhe von € 716,00" dem Insolvenzschutz durch den Beklagten unterliegt.

Der am 1964 geborene Kläger trat zum 01.01.1996 als angestellter "Organisator" in die Dienste der W GmbH & Co. KG A . Die Firma W erteilte dem Kläger zum 01.11.1996/01.01.1997 die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung. Diese wurde für den zwischenzeitlich zum Ressortleiter aufgestiegenen Kläger durch die Pensionszusage vom 20.12.2001 modifiziert. § 3 Satz 1 der Pensionszusage vom 20.12.2001 lautet:

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