Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.04.2014 in Sachen
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob der in der Vereinbarung des Klägers mit der W GmbH & Co. KG vom 22.09.2004 (Bl. 33 d. A.) erwähnte "Anspruch auf eine Firmenrente im Alter 65 in Höhe von € 716,00" dem Insolvenzschutz durch den Beklagten unterliegt.
Der am 1964 geborene Kläger trat zum 01.01.1996 als angestellter "Organisator" in die Dienste der W GmbH & Co. KG A . Die Firma W erteilte dem Kläger zum 01.11.1996/01.01.1997 die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung. Diese wurde für den zwischenzeitlich zum Ressortleiter aufgestiegenen Kläger durch die Pensionszusage vom 20.12.2001 modifiziert. § 3 Satz 1 der Pensionszusage vom 20.12.2001 lautet:
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