LAG Nürnberg - Beschluss vom 28.06.1999
4 Ta 126/99
Normen:
BGB § 387 ; GVG § 17a Abs. 2 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 25.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 444/98

Bindungswirkung - § 17a GVG - bei Aussetzung des Verfahrens - Rechtsweg

LAG Nürnberg, Beschluss vom 28.06.1999 - Aktenzeichen 4 Ta 126/99

DRsp Nr. 2001/5638

Bindungswirkung - § 17a GVG - bei Aussetzung des Verfahrens - Rechtsweg

»Setzt das für die Hauptforderung im Rechtsweg zuständige Gericht (hier: Landgericht) seinen Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines anderen Gerichts (hier: Arbeitsgericht) über die beim angegangenen Gericht zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung aus und verweist den Inhaber der Gegenforderung unter Fristsetzung auf den Klageweg beim im Rechtsweg zuständigen Gericht mit der Begründung, für die Gegenforderung sei der Rechtsweg zum angegangenen (hier: ordentlichen) Gericht nicht zulässig, tritt in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG Bindungswirkung ein.«

Normenkette:

BGB § 387 ; GVG § 17a Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe:

I.