LAG Bremen - Urteil vom 04.03.1999
4 Sa 250/98
Normen:
BetrAVG § 1 ; ZPO § 565 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 565 ZPO Nr. 1
NZA-RR 1999, 323
Vorinstanzen:
I. ArbG Bremen 2. Juni 1992 7 Ca 7509/92,
II. LAG Bremen Urteile vom 23. Februar 1994 - 2 Sa 20/92 - 2 Sa 35/92,
BAG, vom 07.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AZR 282/94

Bindungswirkung einer Entscheidung des Revisionsgerichts;

LAG Bremen, Urteil vom 04.03.1999 - Aktenzeichen 4 Sa 250/98 - Aktenzeichen 4 Sa 263/98

DRsp Nr. 2002/16865

Bindungswirkung einer Entscheidung des Revisionsgerichts;

»1. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts, die erst nach mehr als fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von allen Richtern unterschrieben zur Geschäftsstelle dieses Gerichts gelangt, entfaltet für das Instanzgericht, an das zurückverwiesen worden ist, keine Bindungswirkung gemäß § 565 Abs. 2 ZPO, da die Entscheidung als eine solche, die keine Gründe enthält, anzusehen ist und es deshalb keine Entscheidungsgründe gibt, die das Landesarbeitsgericht beachten könnte. 2. Im übrigen streiten die Parteien darüber, ob die Klägerin, die während ihres langjährigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin Zeiten unterhälftiger Beschäftigung auszuweisen hat, für diese Zeiten Anspruch auf Zusatzversorgung nach der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost erworben hat.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; ZPO § 565 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für die Zeit vom 14.03.1966 bis zum 08.05.1966 sowie vom 01.03.1976 bis zum 31.03.1991 einen Anspruch auf Zusatzversorgung erworben hat.