LAG Berlin - Urteil vom 19.08.2005
13 Sa 1081/05
Normen:
BetrVG § 77 § 112 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 17682/04

Blankettverweisung in Sozialplan

LAG Berlin, Urteil vom 19.08.2005 - Aktenzeichen 13 Sa 1081/05

DRsp Nr. 2005/18682

Blankettverweisung in Sozialplan

»1. Verweist ein Sozialplan auf die Inhaltsnormen einer anderen Betriebsvereinbarung "in der jeweils gültigen Fassung", handelt es sich um eine sogenannte Blankettverweisung. Eine solche ist jedenfalls insoweit wirksam, als sie auf die normativen Regelungen verweist, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans in Kraft waren (im Anschluss an BAG 23.6.1992 - 1 ABR 9/92 -).2. Der Inhalt der in Bezug genommenen Regelungen bleibt auch dann maßgebend, wenn deren Geltung aufgehoben oder sie durch eine andere Regelung ersetzt worden sind.«

Normenkette:

BetrVG § 77 § 112 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Treuegeld.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 6. April 2005 der Klage sowohl hinsichtlich des Leistungs- als auch des Feststellungsantrages für die Zukunft stattgegeben.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger Treuegelder in unstreitiger Höhe von 200,-- EUR brutto pro Jahr aus Ziffer 6.16 BO/A (A.-Betriebsordnung) in Verbindung mit Ziffer 3.5 der Betriebsvereinbarung 86.1 "Rundungen auf glatte Euro-Beträge" in Verbindung mit Ziffer 3 des Versetzungssozialplans vom 9./10. Januar 1995 zustünden. In diesen Vereinbarungen heißt es unter anderem:

Versetzungssozialplan

"... 3. Besitzstandsicherung zur Betriebsordnung