Die Parteien streiten um die Zahlung von Treuegeld.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 6. April 2005 der Klage sowohl hinsichtlich des Leistungs- als auch des Feststellungsantrages für die Zukunft stattgegeben.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger Treuegelder in unstreitiger Höhe von 200,-- EUR brutto pro Jahr aus Ziffer 6.16 BO/A (A.-Betriebsordnung) in Verbindung mit Ziffer 3.5 der Betriebsvereinbarung 86.1 "Rundungen auf glatte Euro-Beträge" in Verbindung mit Ziffer 3 des Versetzungssozialplans vom 9./10. Januar 1995 zustünden. In diesen Vereinbarungen heißt es unter anderem:
Versetzungssozialplan
"... 3. Besitzstandsicherung zur Betriebsordnung
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