LAG München - Urteil vom 30.06.2011
3 Sa 85/11
Normen:
BGB § 252; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 280; BGB § 283; BGB § 614 S. 2; InsO § 108 Abs. 3; InsO § 108; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 133; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 134; InsO § 146 Abs. 2; InsO § 146; InsO § 174; InsO § 179; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2; InsO § 55;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 14709/09

Bleibeprämie und Bonusanspruch in der Insolvenz; unzulässiger Hilfsantrag auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle bei fehlender Prüfung und Ablehnung

LAG München, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 85/11

DRsp Nr. 2011/16585

Bleibeprämie und Bonusanspruch in der Insolvenz; unzulässiger Hilfsantrag auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle bei fehlender Prüfung und Ablehnung

1. Eine sogenannte Retentionsprämie (Bleibeprämie), die laut Zusage voraussetzt, dass der Zusageempfänger das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht von sich aus gekündigt hat, ist eine Insolvenzforderung, wenn die Insolvenz neun Stunden nach diesem Zeitpunkt eröffnet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Auszahlungszeitpunkt der Prämie nach Insolvenzeröffnung liegt. 2. Eine variable Vergütung (sog. Incentive-Bonus), die bei Erreichung bestimmter Ziele im Geschäftsjahr gezahlt wird, ist eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO, wenn und soweit die Zielerreichung erst nach dem Ende der Zielperiode festgestellt werden kann und dieser Zeitpunkt nach der Insolvenzeröffnung gilt, und wenn für Teilperioden innerhalb der Zielperiode kein Zielerreichungsgrad feststellbar ist. Dies gilt auch, wenn aus bestimmten Gründen - z. B. Ausscheiden während der Zielperiode - der Referenzzeitraum verkürzt wird. 3. Der Schadenersatzanspruch wegen unterlassener Zielvereinbarung entsteht nicht vor dem Zeitpunkt, in dem der entgangene Incentive-Bonus-Anspruch entstanden wäre.