Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 23. April 2009 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht die Frage, ob die Bluthochdruckerkrankung des Klägers Folge eines Arbeitsunfalls ist.
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