LAG Köln - Urteil vom 15.10.2007
14 Sa 150/07
Normen:
BGB § 615 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 06.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4931/04

Böswillig unterlassener Zwischenverdienst

LAG Köln, Urteil vom 15.10.2007 - Aktenzeichen 14 Sa 150/07

DRsp Nr. 2008/19869

Böswillig unterlassener Zwischenverdienst

»Wer eine Änderungskündigung unter Vorbehalt gemäß § 2 KSchG annimmt, muss es sich regelmäßig als böswillig unterlassenen Zwischenverdienst anrechnen lassen, wenn er die Arbeit zu den geänderten Arbeitsbedingungen nach Ablauf der Änderungskündigungsfrist nicht aufnimmt.«

Normenkette:

BGB § 615 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Frage eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2. sowie um Vergütungsdifferenzansprüche.

Der am 07.04.1946 geborene Kläger war seit dem 01.10.1975 Arbeitnehmer der Beklagten zu 1., die ein Krankenhaus betreibt. Er wurde eingestellt als Unterrichtspfleger und leitete seit 1976 die Krankenpflegeschule der Beklagten zu 1.

Die monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt 3.178,38 EUR.

Der Kläger unterliegt dem besonderen Kündigungsschutz des § 53 Abs. 3 BAT.