LAG Hamm - Urteil vom 08.11.2006
10 Sa 927/06
Normen:
BGB § 293 § 294 § 611 § 615 Satz 2 ; ZPO 850c;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 13.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6154/05

Böswilliges Unterlassen anderweitig zugewiesener Arbeit bei Annahmeverzug - zumutbare Nebentätigkeiten eines Kraftfahrers - Aufrechnung mit Erstattungsanspruch aus übermäßiger Handynutzung für Privatgespräche

LAG Hamm, Urteil vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 927/06

DRsp Nr. 2007/2668

Böswilliges Unterlassen anderweitig zugewiesener Arbeit bei Annahmeverzug - zumutbare Nebentätigkeiten eines Kraftfahrers - Aufrechnung mit Erstattungsanspruch aus übermäßiger Handynutzung für Privatgespräche

1. Gemäß § 615 Satz 2 BGB muss sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er verdient hätte, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen; eine Anrechnung kommt auch dann in Betracht, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit bei dem Arbeitgeber besteht, der sich mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug befindet.2. Eine Verpflichtung zur Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit besteht nur dann nicht, wenn eine angebotene oder sonst mögliche Arbeit nach den konkreten Umständen für den Arbeitnehmer unzumutbar ist; die Unzumutbarkeit kann sich etwa aus der Art der Arbeit, den sonstigen Arbeitsbedingungen oder der Person des Arbeitgebers ergeben.3. Einem als Fahrer eingestellten Arbeitnehmer ist es zuzumuten, zumindest vorübergehend Aufgaben zu übernehmen, die mit den Fahrertätigkeiten im Zusammenhang stehen, wie etwa Wartung und Pflege, Werkstattfahrten oder Ersatzteilbeschaffung; das Direktionsrecht wird damit nicht überschritten.