LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.10.2006
6 Sa 357/06
Normen:
KSchG § 11 Satz 1 Nr. 2 ; BGB § 611 Abs. 1 § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1645/05

Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes nach Aufhebung der Verknüpfung von Vertragsangebot und Rücknahme der Kündigungsschutzklage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 357/06

DRsp Nr. 2007/17851

Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes nach Aufhebung der Verknüpfung von Vertragsangebot und Rücknahme der Kündigungsschutzklage

1. Wird der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages von der Rücknahme der Kündigungsschutzklage abhängig gemacht, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, das unter diese Bedingung gestellte Vertragsangebot anzunehmen, weil hiermit bereits die Zumutbarkeit der neuen Arbeitsmöglichkeit verneint werden muss.2. Wird dem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass an der Verknüpfung von Vertragsangebot und Rücknahme der Kündigungsschutzklage nicht mehr festgehalten wird, ist die Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme gegeben und damit auch die Böswilligkeit des Arbeitnehmers im Hinblick auf den Nichtantritt der Arbeit bei diesem Arbeitgeber.

Normenkette:

KSchG § 11 Satz 1 Nr. 2 ; BGB § 611 Abs. 1 § 615 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger, dem mit Schreiben vom 14.03. zum 15.04.2005 von der Beklagten gekündigt worden ist, Lohnansprüche für den Zeitraum 16.04. bis einschließlich 15.06.2005 zustehen, wobei die Höhe der Forderung unstreitig ist.

Zur weiteren Darstellung wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 16.12.2005 (Bl. 46 bis 52 d. A.) Bezug genommen.