LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.08.2009
14/18 Sa 612/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 8599/08

Bonuszahlung aufgrund Betriebsvereinbarung; unwirksame Stichtagsregelung zum ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.08.2009 - Aktenzeichen 14/18 Sa 612/09

DRsp Nr. 2010/1568

Bonuszahlung aufgrund Betriebsvereinbarung; unwirksame Stichtagsregelung zum ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses

Eine Stichtagsregelung in einer Betriebsvereinbarung, nach der eine Bonuszahlung von einem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht wird, erweist sich jedenfalls dann als unwirksam, wenn die vorgesehene Bonuszahlung 25% des Jahreseinkommens des betreffenden Arbeitnehmers übersteigt.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 04.03.2009, Az. 14 Ca 8599/08 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.972,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2009 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 3/4, die Beklagte 1/4 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten eine Bonuszahlung sowie um die Wirksamkeit einer Stichtagsregelung in einer Betriebsvereinbarung.