BAG - Urteil vom 24.09.2014
4 AZR 316/12
Normen:
TVG § 1;
Fundstellen:
AP Krankenanstalten Nr. 13
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 238/11
ArbG Gera, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1587/10

Branchenspezifische Fachbegriffe in TarifverträgenAusbildungserfordernis als Voraussetzung einer EingruppierungAutonomie der Tarifvertragsparteien zur Regelung von Eingruppierungsmerkmalen in Tarifverträgen

BAG, Urteil vom 24.09.2014 - Aktenzeichen 4 AZR 316/12

DRsp Nr. 2017/7771

Branchenspezifische Fachbegriffe in Tarifverträgen Ausbildungserfordernis als Voraussetzung einer Eingruppierung Autonomie der Tarifvertragsparteien zur Regelung von Eingruppierungsmerkmalen in Tarifverträgen

1. Mit dem Tätigkeitsbeispiel "Fachpfleger/in OP" (Fachpflegerin im Operationsdienst) verwenden die Tarifvertragsparteien einen branchenspezifischen Begriff. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass sie den Begriff verstanden wissen wollen, wie er den Anschauungen der beteiligten Berufskreise entspricht (zu diesem Verständnis s. nur BAG 5. September 2012 - 4 AZR 584/10 - Rn. 14 mwN). Das sind Beschäftigte, die über die einschlägige Weiterbildung verfügen. Dieses Verständnis wird durch die im Tätigkeitsmerkmal aufgenommene subjektive Anforderung einer "anerkannten Fachweiterbildung nach DKG" bestätigt.