LAG Hamm - Urteil vom 06.08.2014
3 Sa 202/14
Normen:
TV BZ ME § 1 Ziffer 2;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 21.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 168/13

Branchenzuschlägen nach dem TV BZ MEKundenbetrieb im Sinne des tariflichen GeltungsbereichsAuslegung eines Tarifvertrags

LAG Hamm, Urteil vom 06.08.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 202/14

DRsp Nr. 2014/17674

Branchenzuschlägen nach dem TV BZ ME Kundenbetrieb im Sinne des tariflichen Geltungsbereichs Auslegung eines Tarifvertrags

Der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME ist nicht schon deswegen von vornherein einschlägig, weil der Entleiherbetrieb die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie auf alle Arbeitsverhältnisse anwendet und selbst an diese Tarifverträge tarifgebunden ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 21.01.2014 - 3 Ca 168/13 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV BZ ME § 1 Ziffer 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Branchenzuschlägen für Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie für die Monate November 2012 bis September 2013.

Der Kläger war seit dem 15.03.2010 als Zeitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt.

Grundlage der Beschäftigung war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 11./12.03.2010. Zur Anwendung von Tarifverträgen enthielt Ziffer 1.1 folgende Regelung: