LAG München - Beschluss vom 11.02.2000
10 Sa 485/99
Normen:
BGB §§ 269 611 ; EuGVÜ (Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 - ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl.L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der PortugiesischenRepublik (ABl. L 285, S. 1) und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) Art. 5 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EuLF 2001, 295
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 1888/98

Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 1 - Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Arbeitsvertrag - Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet - Erster Vertrag, der den Arbeitsort in einem Vertragsstaat festlegt - Zweiter Vertrag, der unter Bezugnahme auf den ersten Vertrag geschlossen wurde und in dessen Erfüllung der Arbeitnehmer seine Arbeit in einem anderen Vertragsstaat verrichtet - Aussetzung des ersten Vertrages während der Erfüllung des zweiten Vertrages

LAG München, Beschluss vom 11.02.2000 - Aktenzeichen 10 Sa 485/99

DRsp Nr. 2004/8355

Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 1 - Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Arbeitsvertrag - Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet - Erster Vertrag, der den Arbeitsort in einem Vertragsstaat festlegt - Zweiter Vertrag, der unter Bezugnahme auf den ersten Vertrag geschlossen wurde und in dessen Erfüllung der Arbeitnehmer seine Arbeit in einem anderen Vertragsstaat verrichtet - Aussetzung des ersten Vertrages während der Erfüllung des zweiten Vertrages

»Es wird die Entscheidung des EuGH eingeholt zu folgenden Fragen: