BSG vom 06.08.1992
8 RKn 8/91
Normen:
FRG § 14, § 22 [Anlage 1]; HaVO § 3 Abs. 1 Nr. 4 c; RKG § 59;
Fundstellen:
SozR 3-5050 § 22 Nr. 2

BSG - 06.08.1992 (8 RKn 8/91) - DRsp Nr. 1993/1360

BSG, vom 06.08.1992 - Aktenzeichen 8 RKn 8/91

DRsp Nr. 1993/1360

»1. Wenn die Leistungsgruppen in der Anl. 1 Buchst. C I zu § 22 FRG auf Vergütungsmerkmale (z.B. Arbeiten im Gedinge) abstellen, ist maßgebend, ob der Versicherte entsprechend tariflich entlohnt worden wäre, hätte er seine Tätigkeit im Vertreibungsgebiet im Geltungsbereich des FRG verrichtet. 2. Die Vergütungsverhältnisse im Geltungsbereich des FRG sind auch für die Einordnung einer im Vertreibungsgebiet verrichteten Tätigkeit innerhalb der HaVO maßgebend (Fortführung von BSG vom 14.2.1991 - 8 RKn 3/90 = SozR 3-2960 § 59 Nr. 1).«

Normenkette:

FRG § 14, § 22 [Anlage 1]; HaVO § 3 Abs. 1 Nr. 4 c; RKG § 59;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt ein höheres Knappschaftsruhegeld unter Einstufung seiner Tätigkeit im polnischen Bergbau in einer höheren Leistungsgruppe nach dem Fremdrentengesetz (FRG) sowie den vollen Leistungszuschlag unter Berücksichtigung dieser Tätigkeit als Hauerarbeiten bzw. diesen gleichgestellte Arbeiten.